Auf Grund der aktuellen Situation ist unsere Beratungsstelle Montags von 09:30 Uhr bis 17:00 Uhr besetzt. In dringenden Fällen kontaktieren Sie uns bitte per Email.

Beratungsbefugnis

Gemäß § 4 Nr. 11 StbG sind Lohnsteuerhilfevereine für Ihre Mitglieder zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, sofern diese
"Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen"
"keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zu grunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG in voller Höhe steuerfrei" und
"die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten (Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen) erzielen, die insgesamt die Höhe von 13.000,- € (im Falle der Zusammenveranlagung 26.000,- €) pro Kalenderjahr nicht übersteigen."

Bei zusammen veranlagten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften müssen jeweils beide
Ehegatten / Lebenspartner die oben genannten Voraussetzungen erfüllen um im Rahmen einer
Mitgliedschaft die Hilfeleistung in Anspruch nehmen zu können.